AGB's

VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Stand: 09/2020, G.S. Georg Stemeseder GmbH, Römerstraße 5, 5322 Hof bei Salzburg

I. Geltung

 1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Stemeseder erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Stemeseder mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auf die Lieferbeziehung keine Anwendung, es sei denn, Stemeseder hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Lieferbedingungen von Stemeseder gelten auch dann, wenn Stemeseder in Kenntnis entgegenstehender oder von den Lieferbedingungen von Stemeseder abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

II. Vertragsschluss und Gegenstand der Lieferung

1. Der Besteller stimmt zu, das personenbezogene Daten lt. den DSGVO-Bestimmungen von Stemeseder gespeichert und verarbeitet werden. Ihre detaillierte Anfrage richten Sie bitte an unseren Datenschutzbeauftragte|n unter office@stemeseder.com.

2. Alle Angebote von Stemeseder sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Stemeseder zustande. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Stemeseder.

3. Die Angebotslegung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Stemeseder haftet in keinem Fall für die Vollständigkeit und Richtigkeit.

4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, sofern nicht (i) die Änderungen über das Maß der handelsüblichen Abweichungen hinausgehen und für den Besteller unzumutbar sind oder aber (ii) mit dem Besteller die Verbindlichkeit von Angaben von Stemeseder zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen) ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die vorgenannten Angaben von Stemeseder zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie die hierauf bezogenen Darstellungen sind weder garantiert, noch stellen sie ohne ausdrückliche schriftliche Zusage von Stemeseder eine Beschreibung der Sollbeschaffenheit dar. Es handelt sich hierbei ohne anderweitige schriftliche Zusage von Stemeseder vielmehr lediglich um unverbindliche Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Für den Fall, dass mit dem Besteller die Sollbeschaffenheit der Lieferung oder Leistung verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch Stemeseder zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5. Stemeseder behält das Eigentum und Urheberrecht an allen dem Besteller ggfs. zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. Sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Einverständniserklärung von Stemeseder nicht zugänglich gemacht werden.

6. Die technische und national gesetzeskonforme Ausführung unserer Produkte liegt in der Verantwortung des Bestellers.

7. Aufträge entfalten nur dann Rechtswirksamkeit und Bindung für den Auftragsnehmer, wenn der Auftragsgeber Zug um Zug mit Annahme dieses Auftrags zur Absicherung der Kaufpreiszahlung nachstehende Sicherungsmittel alternativ beibringt: Vorliegen der entsprechenden Bonität beim Auftragnehmer, sodass der Auftraggeber von der Kreditversicherung des Auftragsnehmers entsprechend der Höhe des Auftrages versichert werden kann; nicht widerrufbare abstrakte Bankgarantie eines inländischen Bankinstitutes Höhe des Kaufpreises mit einer Laufzeit von 3 Monaten über die Fälligkeit des Kaufpreises hinaus; Zahlung per Vorauskassa.

8. Unsere Gewährleistung besteht in jedem Falle nur im Umtausch oder einer Gutschrift unter Zurücknahme Weitere Gewährleistungen oder Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

9. Warenrücksendungen müssen im Vorhinein schriftlich mit Stemeseder vereinbart werden. Stemeseder ist berechtigt, alle anfallenden Manipulationsgebühren zu berechnen. Ordnungsgemäß gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen.

III. Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Etwaige Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren, verstehen sich die Preise in Euro FCA Verladeort gemäß Auftragsbestätigung von Stemeseder (Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung) zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Etwaige Zölle, Steuern, Gebühren oder ähnliche Abgaben werden, gesondert berechnet.

2. Stemeseder ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer, Auslassungen, Schreibfehler und Rechenfehler jederzeit zu berichtigen. Sowohl bei Angeboten, als auch bei Aufträgen.

3. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes durch Stemeseder, nach Auftragsbestätigung oder Abschluss eines Rahmenvertrages mit fester Preisvereinbarung durch Stemeseder die Rohstoffpreise der jeweils betroffenen Ware wesentlich (d.h. um mindestens 10 %), so ist Stemeseder zu einer angemessenen Erhöhung der Preise berechtigt, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggfs. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis. Zur Berechnung der eingetretenen Preissteigerung für die maßgeblichen Rohstoffe ist dabei auf öffentlich zugängliche Quellen zurückzugreifen.

4. Sofern sich nach Abgabe des Angebotes durch Stemeseder, nach Auftragsbestätigung oder Abschluss eines Rahmenvertrages mit fester Preisvereinbarung durch Stemeseder sonstige wesentliche Kostenfaktoren wie Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten wesentlich (d.h. um mindestens 10%) ändern, ist Stemeseder entsprechend der vorstehenden Regelung ebenfalls zu einer angemessenen Erhöhung der Preise berechtigt, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggfs. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis.

5. Rechnungsbeträge sind grundsätzlich per Lastschrift ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Im letztgenannten Fall ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang der Zahlung bei Stemeseder maßgebend.

6. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; im Falle des Zahlungsverzuges hat der Besteller Stemeseder Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Stemeseder behält sich vor nachzuweisen, dass Stemeseder infolge des Zahlungsverzuges ein höherer Schaden entstanden ist.

7. Stemeseder ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung von Stemeseder durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, einschließlich derjenigen aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt, nach pflichtgemäßem Ermessen von Stemeseder gefährdet wird.

8. Soweit mit dem Besteller nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen in € (Euro) und ausschließlich an Stemeseder zu leisten.

9. Für Bestellmengen mit einem Auftragswert unter € 1.000,00 netto, erhebt Stemeseder einen Bestellwertzuschlag von € 150,00.

IV. Lieferung und Lieferzeit

1. Die Lieferzeit ist stets unverbindlich. Sollte Stemeseder die angegebenen Lieferzeiten überschreiten, hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz, auch auf die Vornahme eines Deckungskaufes oder auf Vertragsstrafen. In solchen Fall ist für den Auftraggeber auch ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Stemeseder ist dazu berechtigt, die Übergabe an die Transporteure abzulehnen, wenn eine gesetzeskonforme Beladung offensichtlich nicht möglich ist.

2. Aufträge die sich bereits in Produktion befinden sind nur in Rücksprache mit Stemeseder zu ändern. Ist der Auftrag lt. Produktionsfortschritt nicht mehr zu ändern, so ist dieser vom Besteller neu zu bestellen und die laufende Bestellung voll Umfangs zu bezahlen. Dies gilt ebenfalls, wenn möglich, für das Stoppen des Auftrags im laufenden Produktionsprozesses. In beiden Fällen hat der Besteller kein Recht auf Schadensanspruch. Das stoppen eines Auftrags ist für 24h Tageszeit kostenlos. Danach werden 1% der Auftragssumme pro Tag als Lagerkosten verrechnet. Die Lieferzeit setzt in diesem Zeitraum an und wird nach erneuter Freigabe neu in den Produktionsprozess mitaufgenommen. Etwaig entstehende Kosten sind durch den Besteller zu Tragen. Stemeseder ist verpflichtet diese Kosten vorab mitzuteilen.

3. Angemessene Teillieferungen im zumutbaren Umfang sind zulässig.

4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, behält sich Stemeseder vor, dadurch entstandene Mehrkosten zusätzlich zu berechnen.

5. Bei der Versandart „Selbstabholung“ EXW verpflichtet sich der Besteller die Ware innerhalb einer Woche abzuholen. Wir die Ware im angegebenen Zeitraum nicht abgeholt ist Stemeseder berechtigt, die Ware kostenpflichtig zustellen oder Lagerkosten zu verrechnen.

6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Stemeseder, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder, sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, politische Unruhen, politische Verordnungen oder unvorhergesehene Umstände (Krankheiten, Pandemie, Epidemie, etc.) z.B. Betriebsstörungen, gleich, die Stemeseder die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannte Behinderung bei einem Unterlieferanten eintreten. Ein von Stemeseder zu vertretendem Hindernis berechtigt sie nicht zum Rücktritt.

V. Verpackung, Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme der Ware durch den Besteller

1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wählt Stemeseder die Art der Verpackung nach ihrem Ermessen. Sofern die Verpackung in Holzkassetten erfolgt, werden die Holzkassetten mit Lieferung an den Besteller übereignet. Kostenpflichtige Stahlkassetten dagegen gehören nicht zum Lieferumfang und verbleiben im Eigentum von Stemeseder. Sie werden dem Besteller für einen Zeitraum von 7 Tagen ab Übergabe kostenfrei überlassen. Nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums hat Stemeseder jederzeit das Recht, die Stahlkassetten vom Besteller heraus zu verlangen. Der Besteller hat die Stahlkassetten in diesem Fall auf Aufforderung von Stemeseder hin zu dem Termin, kostenlos an Stemeseder zurückzusenden. Kommt der Besteller der Aufforderung nicht nach organisiert Stemeseder den Rücktransport. Stemeseder ist berechtigt diesen in Rechnung zu stellen. Während des Verbleibs der Stahlkassetten beim Besteller hat dieser die Stahlkassetten sachgerecht zu lagern und als Eigentum von Stemeseder zu kennzeichnen. Der Besteller haftet für jedwede Art der Beschädigung oder den Verlust der Stahlkassetten. Für den Fall, dass dem Besteller eine Rückgabe der Stahlkassetten in ordnungsgemäßen Zustand an Stemeseder nicht möglich ist, ist er verpflichtet, Stemeseder eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 1.000,00 pro Stahlkassette zu zahlen.

2. Die Waren reisen ab unserem Lager für Rechnung und Gefahr des Empfängers bzw. des Bestellers. Auch dann, wenn die Preise frei Bestimmungsort vereinbart wurden.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Stemeseder berechtigt, den ihr hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen von ihm ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Besteller über. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist Stemeseder zudem berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

4. Der Liefergegenstand wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

5. Beanstandungen sind innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Ware möglich. Trotz einer fristgerechten Meldung ist Stemeseder in Abhängigkeiten des Fehlerbildes diesen abzulehnen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Stemeseder behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstad bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung vor, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossene Verträge. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Stemeseder in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Im Falle einer Insolvenz des Bestellers ermöglicht dieser Stemeseder jederzeit den Zutritt zu seiner Produktionsstätte um eine Bestandsaufnahme zu machen.

3. Tritt Stemeseder wegen vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, insbesondere wegen verspäteter Zahlung, vom Vertrag zurück, so hat der Besteller sämtliche Kosten der Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes zu tragen. Bei Pfändungen oder sonstigem Eingriffen Dritter hat der Besteller Stemeseder unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben sowie den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu informieren. Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstadt pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Stemeseder jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Stemeseder, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Stemeseder, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt ist oder Zahlungseinstellung durch den Besteller vorliegt. Stemeseder kann verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für Stemeseder vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird der Liefergegenstad mit anderen, Stemeseder nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt Stemeseder das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu Zeit der Verarbeitung bzw. Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Stemeseder anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum für Stemeseder. Für die durch Verarbeitung bzw. Verbindung entstehende Sache gelten im Übrigen die gleichen Regelungen wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

6. Der Besteller tritt Stemeseder zur Sicherheit für die Forderungen von Stemeseder gegen ihn auch diejenigen Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Gebäude bzw. Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Stemeseder ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, wenn der unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge ergebende realisierbare Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Dabei ist von den Händlereinkaufspreisen für Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.

VII. Mängelansprüche / Verjährung

1. Jedwede Mängelrüge muss der Besteller gegenüber Stemeseder schriftlich innerhalb von 3 Tagen unter genauer Angabe von Art und Umfang des Mangels erklären, damit Stemeseder eine Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge möglich ist. Der Besteller hat die gelieferte Ware im Übrigen unmittelbar nach Eintreffen auf Transportschäden zu untersuchen und hierbei festgestellte Schäden schriftlich auf dem Frachtbrief zu vermerken, diese Rüge von der Transportperson Gegenzeichen zu lassen sowie Stemeseder hierüber schriftlich zu informieren.

2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist Stemeseder nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Weiter Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

3. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist in allen Fällen ausgeschlossen.

4. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von Stemeseder auf die Abtretung der Ansprüche, die Stemeseder gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Sollte die Inanspruchnahme des Lieferers des Fremderzeugnisses aus nicht vom Besteller zu verantwortenden Gründen fehlschlagen (z.B. wegen Insolvenz des Lieferers), so stehen dem Besteller gegen Stemeseder keine Mängelansprüche zu.

5. Hat der Besteller den Liefergegenstand an einen Verbraucher weiterverkauft und musste er den Liefergegenstand aufgrund eines Mangels vom Verbraucher zurücknehmen oder ersetzen, haftet Stemeseder nicht für dadurch entstehende Kosten. Unsere Mängelbeseitigung beinhaltet ausschließlich eines Umtausches. Eine Gutschrift wird lediglich erstellt, sofern dieser Stemeseder schriftlich ausdrücklich zustimmt.

6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von Stemeseder die Ware eigenmächtig nachbearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Bearbeitung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Es wird zudem keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Verstöße gegen die Verarbeitungsrichtlinien von Stemeseder,
  • Fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch Besteller oder Dritte, soweit nicht eine eventuelle Montageanleitung von Stemeseder fehlerhaft ist,
  • Änderungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte,
  • Natürliche Abnutzung soweit Stemeseder nicht ausdrücklich etwas anderes garantiert,
  • Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung.
  • Ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
  •  Chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse

7. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für die Verjährung von Ansprüchen nach § 823 BGB, die auf einem Mangel beruhen. Im Falle der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für solche, die durch arglistiges Verhalten oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter von Stemeseder, ihrer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, gilt abweichend hiervon die gesetzliche Verjährungsfrist. Dies gilt auch (i) für den Fall, dass Stemeseder dem Kunden gegenüber für einen Verbrauchsgüterkauf haftet, (ii) für Mangel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder (iii) für den Fall des Rückgriffs nach §§ 445a, 445b, 478 BGB.

VIII. Exportrecht – Voraussetzung der Lieferung durch Stemeseder

Die Lieferung durch Stemeseder steht unter dem Vorbehalt, dass ggf. erforderliche Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden bzw. der Lieferung keine sonstigen Hindernisse aufgrund von Stemeseder als Ausführer / Verbringer oder einem Lieferanten von Stemeseder zu beachtenden Ausfuhr- oder Verbringungsvorschriften entgegenstehen.

IX. Schlussbestimmungen

1. Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz von Stemeseder. Stemeseder ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Republik Österreich.

3. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Die Vertragssprache ist Deutsch.

5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

ERFÜLLUNGSORT:
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens

RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND:
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit.
Gerichtsstand Salzburg-Stadt
Firmenbuch Salzburg FN51024k

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